Grundsätzlich gilt: Blitzschutzsysteme für Gebäude müssen errichtet werden, wenn

  • die Landesbauordnung dies gesetzlich festlegt,
  • sie in der Baugenehmigung gefordert werden,
  • die Feuerversicherung dies vorschreibt (sonst wird eventuell die Versicherung abgelehnt).

Für Privathäuser ist Blitzschutz, juristisch gesehen, eine freiwillige Maßnahme. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften. Folgende Gebäude sollten jedoch unbedingt durch ein Blitzschutzsystem gesichert sein:

  • Gebäude auf Bergkuppen oder in sonstiger höherer Lage,
  • Hochhäuser und Türme,
  • Gebäude mit einer Dacheindeckung aus Holz, Reet oder anderen leicht entflammbaren Materialien,
  • Gebäude, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden,
  • Gebäude, in denen Menschen und Kulturgüter besonders geschützt werden müssen, z.B. Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Seniorenheime.

Bei der Planung von Blitzschutzsystemen spielt auch die Häufigkeit von Blitzeinschlägen in der jeweiligen Region eine wichtige Rolle. Dazu gibt es verschiedene Karten mit Blitzeinschlagwahrscheinlichkeiten, wie z.B. vom Blitzinformationsdienst BLIDS (Siemens).