Grundsätzlich gilt: Blitzschutzsysteme für Gebäude werden errichtet, wenn

  • die Landesbauordnung dies vorschreibt,
  • in der Baugenehmigung ein Blitzschutzsystem gefordert wird,
  • die Feuerversicherung dies vorschreibt (sonst wird eventuell die Versicherung abgelehnt)

Für Privathäuser ist Blitzschutz, juristisch gesehen, eine freiwillige Maßnahme. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften. Folgende Gebäude sollten jedoch unbedingt durch ein Blitzschutzsystem gesichert sein:

  • Gebäude auf Bergkuppen,
  • Hochhäuser und Türme,
  • Gebäude mit einer Dacheindeckung aus Holz, Reet oder anderen leicht entflammbaren Materialien,
  • Gebäude, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden,
  • Gebäude, in denen Menschen und Kulturgüter besonders geschützt werden müssen, z.B. Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Seniorenheime.

Zu diesen Punkten kann Ihnen eine Blitzschutzfachkraft Auskunft erteilen.

Bei der Planung von Blitzschutzanlagen spielt auch die Häufigkeit von Blitzeinschlägen in der jeweiligen Region eine wichtige Rolle. Dazu gibt es verschiedene Karten mit Blitzeinschlagwahrscheinlichkeiten, wie z.B. vom Blitzinformationsdienst BLIDS (Siemens).